Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/120#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/120#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 120 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2006 – I ZR 241/03Wettbewerbsrecht: Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Barbetreibern und werbenden Prostituierten; Auslegung des Werbeverbots für sexuelle Handlungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 13.07.2006 – I ZR 65/05Zitiert von 2
- BGH, 13.07.2006 – I ZR 231/03Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 07.04.2008 – 1 Ss 178/07Zitiert von 3
- AG Speyer, 04.10.2007 – 5019 Js 17565/07 OWi
- OLG Hamm, 09.09.2003 – 4 U 63/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.05.2024 – 22 ZB 24.17
- VGH Bayern, 13.05.2024 – 22 ZB 24.10
- OVG Niedersachsen, 31.01.2024 – 11 KN 284/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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21.10.2016 Ausfertigung
§ 120 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I 2372)
BGBl. 2016 I S. 2372
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 120 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.